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M.T.S

    

 

 

 

 

Zu welchen Voraussetzungen wir als Detektei für Sie tätig werden dürfen.

 

die Liste der Tätigkeitsfelder des Privatdetektivs ist lang. Dennoch gibt es strenge Gesetzliche vorgeben, ab welchen Voraussetzungen ein Detektiv tätig werden darf. Die Grundvoraussetzung ist das sogenannte Berechtigte Interesse, welches nach § 28 und § 29 BDSG(Bundesdatenschutzgesetz) von der Detektei zu überprüfen ist. Das Berechtigte Interesse dient zur Wahrung der Rechte einzelner oder auch Gruppen. Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor wen der Mandant ein verständiges, von der Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt und diese Widersprüche frei darlegen kann.
Dies bedeute im Klartext, das wir als Detektei bei Auftragserteilung da zu verpflichtet sind eine Einzelprüfung durchzuführen, ob ihr Interesse ausreichend ist, eine Zielperson zu überwachen, bzw. Ermittlungen durchzuführen, sodass Sie – als unser Mandant – Beweise für eine bestimmte Tat haben, oder ob das schutzwürdige Interesse der zu überwachenden Person überwiegt. Ein berechtigtes Interesse ist immer dann gegeben, wenn Sie – als unser Mandant – glaubhaft belegen können, dass unser Einsatz zur Klärung, oder Durchsetzung eigener Sach- und Rechtsposition notwendig und angemessen ist.

 

 

 

 

 

Detektei MünchenDetektei München 

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"We never sleep"

"                                                                                                                                    honor et justitia"

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einige Gerichtsurteile und Entscheidungen aufzeigen, die Ihnen einen Überblick der Rechtslage über den Einsatz von Detektiven und besonders die kosten rechtlichen Aspekte vermitteln.

Bitte beachten Sie diese Entscheidungen und Urteile sollen nur ein als Anhaltspunkte dienen und stellen keine Rechtsberatung dar.

 

                                    

 

 

Überträgt ein Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachtes einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers und lässt sich ein vertragswidriges Verhalten nachweisen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig.

Bundesarbeitsgericht (BAG) 03.12.1985, AZ 3 AZR 277/84

 

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

 

Eine Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ersatzfähig seien dabei auch die Detektivkosten.

Bundesgerichtshof AZ VI ZR 110/89

 

Trotz vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadenersatzprozeß geltend zu machen.

Arbeitsgericht Hagen, AZ 3 Ca 618/90

 

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZP0 war.

OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90

 

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.

OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90

 

Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkornmen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.

OLG Schieswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

 

Die Einschaltung eines Detektivs (ist) aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs moglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZP0 erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozeß steht.

OLG Hamm, 31.08.92, 23W 92/92

 

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.

OLG München, 18.06.93,11 W 1592/93

 

Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 04.04.95, 7 Ta 243/94

 

Erweist sich die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs als falsch, und haben die Mieter eine Detektei eingeschaltet, um die Eigenbedarfssituation der Vermieterin zu überprüfen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig.

Amtsgericht Hamburg, AZ 38 C 110/96

 

Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regreß genommen werden. Voraussetzung ist, daß der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.

Bundesarbeitsgericht (BAG) 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97

 

Weist ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach, dass er sich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit "genesungsfähig" verhalten hat, war dies nur durch den Einsatz eines Detektivs möglich, muss der Arbeitnehmer den Aufwand dafür ersetzen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, stattdessen "kostengünstiger eigene Betriebsspione" einzusetzen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 540/99)

 

In einem Ehestreit müssen Detektivkosten, die bei der Ausspähung des „Liebeslebens“ des Ex-Partners angefallen sind, unter Umständen vom beobachteten Ehepartner bezahlt werden. Nach einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts gilt dies jedenfalls, wenn der Einsatz eines Detektivs der Erhärtung eines konkreten Verdachts diente und die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig hoch sind. Das Gericht verurteilte eine geschiedene Ehefrau dazu, im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens die Kosten für den Einsatz eines Detektivs als Teil notwendiger Prozesskosten zu tragen. Der Ex-Ehemann der Frau hatte den Detektiv engagiert. Die Kosten in Höhe von DM 13.000 muss die Ex-Frau tragen.

Az.: 11 WF 70/02

 

 

 
 

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen von Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 3183) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung.

LAG München, Az: 6 SA 96/82

 

Testkäufe reichen als Beweise.

AG Kaiserslautern 5 CA 119/84

 

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.

BAG AZ R 116/86

 

Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.

BAG 26.03.91, AZ R 26/90

 

Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.

LAG Hamm, 28.08.1991 - 15 SA 437/91

 

 

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

in Bezug auf Schuldnerermittlungen

 

Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis versagte.

(LG Düsseldorf, 22.3.1962, Az.: 8 Ta 14/62)

 

Es handelt sich um erforderliche erstattungsfähige Auskunftskosten zur Ermittlung des Schuldner- aufenthaltes.

(AG Hamburg-Wandsbeck vom 24.4.1974, Az.: 718 M255/74)

 

In der Zwangsvollstreckung sind ErmittIungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber; Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und erstattungsfähig.

(LG Köln, 8.8.1983, Az.: 9T 106/83)

 

Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.

(LG Berlin, 23.5.1984, Az.: 82 T 84/84)

 

Lässt ein Gläubiger die Anschrift des Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.

(LG Aachen, 3.5.1985, Az.: 5 T 75/85)

 

 

Verweigert das Einwohnermeldeamt dem Gläubiger eine Auskunft über die Anschrift eines Schuldners, weil dieser aus anderen Gründen eine Auskunftssperre erwirkt hat, und hat der Gläubiger keine andere Möglichkeit, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln; so sind die Kosten einer daraufhin von ihm eingeschalteten Detektei erstattungsfähig. Dass deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht entgegen.
Der Antraggegner mag zwar andere schutzwürdige Belange i.S. des § 28 Abs. 5 Satz l MeldG haben, die durch eine vom Einwohnermeldeamt erteilte Auskunft über seine gegenwärtige Anschrift gefährdet sein 
könnten. Nach Auffassung der Kammer geht es jedoch nicht an, dass sich jemand, der durch das Glaubhaftmachen solcher Belange beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre erwirkt hat, sozusagen mit staatlicher Hilfe auch einer gerichtlichen Feststellung eines gegen ihn geltend gemachten und ggf. auch einer zwangsweisen Durchsetzung eines gegen ihn gerichtlich festgestellten Anspruchs entzieht.

(LG Berlin, 26.11.1985, Az.: 82 T 437/85)

 

Detekteikosten des Vollstreckungsgläubigers zur Ermittlung der Schuldneranschrift sind notwendige Kosten, die einem Vollstreckungsgläubiger deswegen entstehen, weil er zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift des - nicht polizeilich gemeldeten - Schuldners eine Detektei einschaltete.

(AG Fürth, 2.8. 1989, Az.: 1 M 1267/89)

 

Notwendige Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/Beklagten entstehen, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermelde-ämtern erfolglos waren.

(LG Bonn, 20.10.1989, Az.: T 236/89)

 

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und erstattungsfähig.

(LG Freiburg/Breisgau, 5.1.1996, Az.: ST 80/94)

 

 

Die Kosten der Zuziehung eines Detektivs in einem Rechtsstreit sind notwendig und erstattungsfähig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar war. Die dafür aufgewen-deten Detektivkosten waren, gemessen am Streitwert, verhältnismäßig. Die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten richtet sich grundsätzlich allein danach, ob sie notwendig waren. Der Kläger hatte keine andere, billigere Möglichkeiten gehabt, um die Adresse des Zeugen in Erfahrung zu bringen. Die eingeschaltete Detektei hatte keine überflüssigen Kosten verursacht.

(OLG Koblenz, 8.6.1998, Az.: 14 W 391/98)

 

Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

bei Einholung von Anschriften und Ermittlung des Aufenthaltes

im Rahmen der Zwangsvollstreckung

 

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Möglichkeit billigerer Beschaffung der Information - JA, zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens (§ 850h ZPO) wenn Zeugenbeweis versagte. Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn Zeugenbeweis versagte.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 8 Ta 4/62)

 

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten {§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - JA, Auskunftskosten zur Ermittlung des Schuldneraufenthaltes.

(Amtsgericht Hamburg-Wansbeck, Aktenzeichein: 718 M 255/74)

 

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - NEIN, wenn neue Anschrift des Schuldners vom Einwohnermeldeamt erfragbar.

(Amtsgericht Neuss, Aktenzeichen: 6412/76)

 

 

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (§ 91 ZPO) mit Blick auf Ermittlungskosten in der Zwangsvollstreckung - JA, Kosten der Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners, auch wenn erfolglos.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen: 9 T 106/83)

 

Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 82 T 84/84)

 

Zu den beitreibbaren Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Aufwendungen für eine Detektei, wenn der Gläubiger die notwendige Auskunft über eine neue Arbeitsstelle und Anschrift des Schuldners nicht auf einfachere und billigere Weise, insbesondere nicht im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung erlangen kann.

(Landgericht Bochum, Aktenzeichen: 7 T 457/87)

 

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen für Detektive, wenn deren Tätigkeit erforderlich ist, um die Vollstreckung durchzuführen, nicht aber; wenn sie nur dazu dient, den Schuldner allgemein zu überwachen.

(Landgericht Hannover, Aktenzeichen: 3 S 358/88)

 

 

Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/ Beklagten entstehen, sind notwendig i.S. von § 91 ZPO, - JA, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren.

(Landgericht Bonn, Aktenzeichen 6 T 236/89)

 

Die Detekteikosten für die Anschriftenermittlung waren im vorliegenden Fall vermeidbar, weil die Gläubigerin vor der Beauftragung der Detektei zur Anschriftenermittlung dem Gerichtsvollzieher erneut unter Hinweis auf Auskünfte der Post und des Einwohneramtes Vollstreckungsauftrag hätte erteilen müssen. Aus der Mitteilung des Einwohneramtes ging hervor dass der Schuldner dort wohnte. Da das Gebäude aus mehreren Teilen besteht, hätte der Gerichtsvollzieher nunmehr nicht nur im Hinterhaus nach der Wohnung des Schuldners forschen müssen. Das Fehlen eines Namensschildes allein genügte daher hier nicht, um die Kosten für die Anschriftenermittlung durch eine Detektei als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 81 T 658/89)

 

Detektivkosten für die Ermittlung der Schuldneranschrift sind nur dann als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - etwa durch Postanschriftenprüfung oder Einwohnermeldeamtsanfrage - hat ermitteln können.

(Amtsgericht Bad Hersfeld, Aktenzeichen 5 M 128/93)

 

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, erstattungsfähig. Sie sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.

(Landgericht Freiburg im Breisgau, Aktenzeichen T 80/94)

 

Gerechtfertigte Detektivkostenerstattung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Gläubiger darf auf der Suche nach seinem Schuldner auf dessen Kosten einen Detektiv einschalten, müsse aber den Auftrag auf das für die Zwangsvollstreckung Notwendige beschränken und den Auftrag so gestatten, dass die Ausführung überwacht werden könne und dürfe die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig der Detektei überlassen.

(Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 14W 489/95)

 

 

In einem Ehestreit müssen Detektivkosten, die bei der Ausspähung des "Liebeslebens" des Ex-Partners angefallen sind, unter Umständen vom beobachteten Ehepartner bezahlt werden. Nach einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts gilt dies jedenfalls, wenn der Einsatz eines Detektivs der Erhärtung eines konkreten Verdachts diente und die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig hoch sind. Das Gericht verurteilte eine geschiedene Ehefrau dazu, im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens die Kosten für den Einsatz eines Detektivs als Teil der notwendigen Prozesskosten zu tragen. Der Ex-Ehemann der Frau hatte den Detektiv engagiert. Die Kosten in Höhe von 13 000 Mark muss die Ex-Frau tragen.

Az.: 11 WF 70/02

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