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M.T.S

    

 

 

 

 

Zu welchen Voraussetzungen wir als Detektei für Sie tätig werden dürfen.

 

die Liste der Tätigkeitsfelder des Privatdetektivs ist lang. Dennoch gibt es strenge Gesetzliche vorgeben, ab welchen Voraussetzungen ein Detektiv tätig werden darf. Die Grundvoraussetzung ist das sogenannte Berechtigte Interesse, welches nach § 28 und § 29 BDSG(Bundesdatenschutzgesetz) von der Detektei zu überprüfen ist. Das Berechtigte Interesse dient zur Wahrung der Rechte einzelner oder auch Gruppen. Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor wen der Mandant ein verständiges, von der Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt und diese Widersprüche frei darlegen kann.
Dies bedeute im Klartext, das wir als Detektei bei Auftragserteilung da zu verpflichtet sind eine Einzelprüfung durchzuführen, ob ihr Interesse ausreichend ist, eine Zielperson zu überwachen, bzw. Ermittlungen durchzuführen, sodass Sie – als unser Mandant – Beweise für eine bestimmte Tat haben, oder ob das schutzwürdige Interesse der zu überwachenden Person überwiegt. Ein berechtigtes Interesse ist immer dann gegeben, wenn Sie – als unser Mandant – glaubhaft belegen können, dass unser Einsatz zur Klärung, oder Durchsetzung eigener Sach- und Rechtsposition notwendig und angemessen ist.

 

 

 

 

 

Detektei MünchenDetektei München 

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"We never sleep"

"                                                                                                                                    honor et justitia"

Lohnfortzahlungs Missbrauch

 

Die Gründe des Lohnfortzahlungs Missbrauchs ( Krankfeiern) sind vielseitig, oftmals hat der Mitarbeiter ein gestörtes Verhältnis zum Unternehmen aber auch ein abgelehntes frei sowie abgelehnter Urlaub können gründe für ein solches verhalten sein. Mitarbeiter die systematisch Lohnfortzahlungs Missbrauch begehen können häufig für ein gestörtes Betriebsklima mit verantwortlich sein.

Der Lohnfortzahlung Missbrauch  ist für den Geschäftsführer meist erst dann auffällig, wenn die Quote der Fehlzeit extrem hoch ist.

 

Der Tatbestand des Lohntorfzahlungsmissbrauchs ist z. B. dann gegeben wenn ein Krankgeschriebener Arbeitnehmer am späten Abend eine Veranstaltung (z. B. Kneipen oder Diskotheken mit Alkoholgenuss ) besucht, oder für ein anderes Unternehmen während seiner Krankschreibung tätig ist. Außerdem kommt es immer wieder vor das Arbeitnehmer ihren Urlaub mit Krankschreiben verlängern oder einen nicht genehmigten Urlaub mit einer Krankschreibung erzwingen.

 

Sollten Sie einen verdacht hegen dass in Ihren Unternehmen sich ein Mitarbeiter des Lohnfortzahlungs Missbrauch  schuldig macht dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren denn Lohnfortzahlungs Missbrauch ist kein Kavaliersdelikt, sondern Betrug am Arbeitgeber.

 

Indizien für einen Lohnfortzahlungs Missbrauch können sein:

 

Krankenschein nach abgelehnten Urlaubsantrag

 

Krankenscheine an Brückentagen

 

Häufige Kurzzeiterkrankungen

 

Krankenscheine verschiedener Ärzte

 

Krankschreibung bevorzugt montags oder freitags

 

Regelmäßige Krankmeldung

 

Krankenschein zu besonderen Anlässen (Silvester , Fasching, Oktoberfest etc.)

 

Unsere Detektive ermitteln für Sie und Ihr Unternehmen bei Verdacht auf Lohnfortzahlungs Missbrauch und erbringen Gerichtsverwertbare Beweise.

 

Außerdem erhalten Sie ausführliche Berichte über den verlauf Ermittlung sowie nach Beendigung des Auftrags einen ausführlichen zusammenfassenden Bericht mit allen Ereignissen der Ermittlung.

 

Sollte sich der Verdacht bestätigen das sich Ihr Arbeitnehmer des Lohnfortzahlungs Missbrauch schuldig macht, dann können Sie in vielen Fällen die entstandenen Kosten durch Schadensersatz wieder einfordern ( §91 Abs 1, Zpo) lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht Informieren.






 







 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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