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M.T.S

    

 

 

 

 

Zu welchen Voraussetzungen wir als Detektei für Sie tätig werden dürfen.

 

die Liste der Tätigkeitsfelder des Privatdetektivs ist lang. Dennoch gibt es strenge Gesetzliche vorgeben, ab welchen Voraussetzungen ein Detektiv tätig werden darf. Die Grundvoraussetzung ist das sogenannte Berechtigte Interesse, welches nach § 28 und § 29 BDSG(Bundesdatenschutzgesetz) von der Detektei zu überprüfen ist. Das Berechtigte Interesse dient zur Wahrung der Rechte einzelner oder auch Gruppen. Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor wen der Mandant ein verständiges, von der Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt und diese Widersprüche frei darlegen kann.
Dies bedeute im Klartext, das wir als Detektei bei Auftragserteilung da zu verpflichtet sind eine Einzelprüfung durchzuführen, ob ihr Interesse ausreichend ist, eine Zielperson zu überwachen, bzw. Ermittlungen durchzuführen, sodass Sie – als unser Mandant – Beweise für eine bestimmte Tat haben, oder ob das schutzwürdige Interesse der zu überwachenden Person überwiegt. Ein berechtigtes Interesse ist immer dann gegeben, wenn Sie – als unser Mandant – glaubhaft belegen können, dass unser Einsatz zur Klärung, oder Durchsetzung eigener Sach- und Rechtsposition notwendig und angemessen ist.

 

 

 

 

 

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„Ex“ hat neuen Partner – wann entfällt der Unterhaltsanspruch?

Veröffentlicht am 10.07.2019

Ein Paar hat sich getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Der oder die „Ex“ hat Anspruch auf Trennungs­un­terhalt. Gilt das aber auch, wenn der Betref­fende einen neuen Partner hat und mit diesem zusam­men­zieht?

Wenn der Ex-Partner einen neuen Partner hat und mit diesem zusam­men­zieht, ist es nachvoll­ziehbar, dass der Unter­halts­ver­pflichtete keinen Trennungs­un­terhalt mehr zahlen möchte. Er muss dies auch nicht. Üblicher­weise entfällt der Unter­halts­an­spruch, wenn es eine neue „verfes­tigte“ Beziehung des Ex-Partners gibt. Wann aber gilt eine Beziehung als „verfestigt“? Viele meinen, das ist der Fall, wenn das Paar zusam­men­zieht. Aber so einfach ist es nicht.

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) klärt auf: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig, wenn eine neue, verfestigte Beziehung vorliegt (§ 1579 BGB). Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine solche „verfestigte“ neue Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn die Partner zwei Jahre zusammen sind.

 

Neuer Partner nach Trennung: Anspruch auf Unterhalt kann früher entfallen

Ein Unterhaltsanspruch kann aber schon früher entfallen. Es ist immer ratsam, sich regelmäßig von einer DAV-Familienrechtsanwältin oder einem DAV-Rechtsanwalt beraten und die Unterhaltsverpflichtungen überprüfen zu lassen. Dies kann hilfreich sein in Fällen, in denen es auf der anderen Seite einen neuen Partner gibt, sich das Einkommen verändert und vieles mehr. Familienrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann schon früher wegfallen, wie das Oberlandesgericht  Oldenburg am 16. November 2016 deutlich gemacht hat (AZ: 4 UF 78/16). In dem vom Gericht verhandelten Fall ging es um eine Frau, die von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt erhielt. Nachdem sie ein Jahr mit einem neuen Partner eine Beziehung geführt hatte, zog sie in dessen Haushalt ein. Sie traten auch nach außen als Paar auf, verbrachten gemeinsame Urlaube und gemeinsam ein Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn aus der Ehe nannte den neuen Partner „Papa“.

Trennungs­un­terhalt zahlen: Antrag auf Unter­haltsänderung erfolg­reich

Daher beantragte der frühere Ehemann der Frau, keinen Trennungs­un­terhalt mehr zahlen zu müssen. Die erste Instanz gab dem Ehemann Recht. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein. Das Oberlan­des­ge­richt in Oldenburg sah dies jedoch so wie die erste Instanz und wies die Frau in einem Beschluss auch darauf hin. Danach zog die Frau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes der ersten Instanz zurück.

Die Zwei-Jahres-Regel gilt also nicht absolut. Wie die Entscheidung zeigt, kann der Anspruch auch schon früher verfallen. Das Gericht ging in der Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Frau nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann schon nach einem Jahr in einer festen Lebensgemeinschaft lebte. Mit dieser neuen Lebensgemeinschaft habe sie sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben, dass sie diese auch nicht mehr benötige, so das Gericht. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemanns sei nicht mehr zumutbar. Dies betreffe jedoch nur den Trennungsunterhalt. Unterhaltsverpflichtungen für das Kind seien davon unberührt, betonte das Gericht.

Quelle:https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/ex-hat-neuen-partner-wann-entfaellt-der-unterhaltsanspruch

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